An einer großen Berliner Kreuzung ereignete sich ein schwerer Verkehrsunfall mit Personenschaden. Die Polizei und der Krankenwagen wurden gerufen. Die Polizei traf zuerst ein und verschaffte sich einen Überblick. Der Verkehr war in allen Richtungen gesperrt. Ein Polizist ging auf einen am Straßenrand liegenden Verletzten zu, der von einem Rettungssanitäter betreut wurde. Der Verletzte war ansprechbar. Der Polizist begann den Verletzten informatorisch zu befragen, welches Fahrzeug er geführt habe, von wo er gekommen sei, wohin er wollte und wie es zu dem Unfall kam.

Der Verletzte bestritt jedoch jegliche Unfallbeteiligung und der Sanitäter wollte die Sache erklären. Dem Sanitäter wurde jedoch vom Polizisten das Wort verboten. Ihm wurde ein Platzverweis angedroht, wenn er sich weiter in die polizeilichen Ermittlungshandlungen einmische.

Der Polizist befragte den Verletzten dann energischer und belehrte ihn, dass der Verletzte den Tatbestand des unerlaubten Entfernen vom Unfallort begehen kann, wenn er weiterhin seine Beteiligung an dem Unfall bestreite. Irgendwann kam ein Rettungswagen. Der Rettungssanitäter nutzte dieses Überraschungsmoment aus und klärte den Sachverhalt gegenüber dem Polizisten auf.

Der am Straßenrand liegende unbeteiligte Verletzte war im Rettungswagen auf dem Weg in das nahe gelegende Krankenhaus, als sich der Unfall unmittelbar vor dem Rettungswagen ereignete.

Der wirkliche Unfallbeteiligte war schwerer verletzt und drohte zu verbluten. Der Notarzt entschied, den Krankentransport abzubrechen, den Patienten an der Unfallstelle aus dem Krankenwagen auszuladen und mit einem Rettungssanitäter vor Ort zu lassen, den Schwerstverletzten einzuladen und sofort in das 3 km entfernte Krankenhaus zu verbringen.

Der wirkliche Unfallbeteiligte überlebte den Unfall dank dieser besonnenen Vorgehensweise des Notarztes. Einer solchen unkonventionellen Entscheidung des Notarztes muss man Respekt zollen. Er hat bei der Rettung gegen jegliche Hygiene- und Abrechnungsvorschriften verstoßen und Prioritäten zugunsten des Schwerstverletzten gesetzt.

Selbstverständlich hat sich der wirkliche Unfallverletzte nicht nur beim Notarzt sondern auch bei dem unbeteiligten Unfallverletzten persönlich bedankt, nachdem er aus der Ermittlungsakte dessen Adresse erfahren hatte. Denn ein gutes hatte das unbeirrte Auftreten des Polizisten doch gehabt. Er hatte auch die Personalien des unbeteiligten Unfallbeteiligten im Unfallprotokoll in der Sachverhaltsschilderung aufgenommen.