Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache.

Alle Beteiligten auch die Zeugen treten in den Saal ein. Es erfolgt die Feststellung der Anwesenheit. Anwesende Zeugen werden belehrt, die Wahrheit zu sagen und verlassen anschließend den Sitzungssaal.
Der Angeklagte wird dann zu seiner Person vernommen. Es werden die Personalien festgestellt wie z.B. Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Familienstand und Beruf. Häufig werden auch gleich die wirtschaftlichen Verhältnisse erfragt, wie Nettoeinkommen, Unterhaltsverpflichtungen, Schulden, Miete usw. Diesen Angaben dienen u.a. zur Bestimmung des Strafmaßes.

Die Staatsanwalt verließt die Anklage oder den Strafbefehl, wenn über einen Einspruch gegen einen Strafbefehl verhandelt wird.
Das Gericht stellt fest, dass und wann ein Eröffnungsbeschluss erlassen wurde oder ob der Einspruch gegen den Strafbefehl form- und fristgerecht erfolgte.

Der Angeklagte wird belehrt, dass es ihm freisteht, Angaben zur Sache zu machen oder nicht.

Sofern der Angeklagte aussagt, erfolgt die Vernehmung. Dabei soll der Angeklagte die Möglichkeit haben, ungestört den Geschehensablauf darzustellen.

Zunächst hat der vorsitzende Richter das Fragerecht. Dann steht das Fragerecht in folgender Reihenfolge zu: den beisitzenden Berufsrichtern, den Schöffen (falls vor dem Schöffengericht und höher verhandelt wird), dem Staatsanwalt, dem Nebenklägervertreter und Nebenkläger, der Jugendgerichtshilfe, dem Bewährungshelfer, dem Sachverständigen, dem Verteidiger und dem Angeklagten.

Es wird dann weiter Beweis erhoben durch:

  • Vernehmung von Zeugen
  • Erstellung, Verlesung eines Sachverständigengutachtens z.B. zur Blutalkoholkonzentration
  • Inaugenscheinnahme von Beweismitteln wie Video- Tonbandaufzeichnungen, Fotos, Skizzen
  • Einbringung von Urkunden, wie Registerauszüge, Urteile.

Bei der Zeugenvernehmung wird der Zeuge meist noch einmal an die Belehrung zur Wahrheitspflicht erinnert und gefragt, ob er mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist. Sollte Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der Zeuge durch seine Aussage selbst einer Straftat bezichtigen könnte, dann wird er gesondert dazu belehrt. Der Zeuge muss seine Personalien angeben, wie Name, Alter Wohnsitz und Beruf. Nach der Zeugenaussage steht allen Beteiligten das Fragerecht in der oben beschriebenen Reihenfolge zu. Der Angeklagte hat als letzter das Fragerecht. Dann wird geprüft ob der Zeuge vereidigt werden soll und ob er entlassen werden kann.

Es werden die Jugendgerichtshilfe, der Sachverständige und der Bewährungshelfer gehört, sofern diese Beteiligten am Verfahren mitwirken.

Sofern sich Anhaltspunkte für eine Einstellung des Verfahrens z.B. gegen Zahlung einer Geldbuße ergeben, sollte diese Einstellung spätestens an dieser Stelle angeregt werden.

Vor Abschluss der Beweisaufnahme wird gefragt, ob es noch weitere Beweisanträge oder sonstige Dinge gibt, die erörtert werden müssen. Ist dies nicht der Fall wird die Beweisaufnahme geschlossen.

Dann werden von der Staatsanwaltschaft, dem Nebenkläger und dem Verteidiger die Plädoyers gehalten.
Der Angeklagte hat das letzte Wort.

Es erfolgt die Urteilsberatung.

Zur Urteilsverkündung haben sich alle im Saal anwesenden Personen zu erheben und es wird vom Vorsitzenden Richter das Urteil „Im Namen des Volkes“ verkündet.

Nach Verkündung des Urteils erfolgt die mündliche Begründung des Urteils im Sitzen.

Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, dann wird noch der Bewährungsbeschluss verkündet. Bei Haftsachen wird der Haftbefehl erlassen, verkündet oder aufgehoben.

Die Hauptverhandlung endet mit der Belehrung des Angeklagten über die Rechtsmittel.

Verzichten Angeklagter, Staatsanwalt und Nebenkläger auf Rechtsmittel, wird das Urteil sofort rechtskräftig.