Der Anwalt im Bußgeldverfahren

Bußgeldbescheide sind eine Art Massenware. Wo viele Verfahren durchgeführt werden, werden auch viele Fehler gemacht. Der Gang zum Anwalt lohnt sich daher schon rein statistisch. Der Anwalt wird im Bußgeldverfahren insbesondere für Sie versuchen, einen Freispruch, eine Einstellung, eine mildere Strafe oder eine Aufhebung eines Fahrverbot zu erreichen.

Verwarnungen

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. Parkverstöße oder Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h werden als Verwarnungen verfolgt.

Bußgeldbescheid

Die schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog aufgeführt. Nimmt man eine Verwarnung nicht hin oder liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h, dann wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Zusätzlich zum Bußgeld werden Gebühren und Auslagen erhoben.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung. Das ist der Einwurf in Ihren Briefkasten. Wird Einspruch eingelegt, geht das Verfahren zum Amtsgericht (wenn es nicht im Zwischenverfahren eingestellt wird, was eher selten ist).

Zwischenverfahren

Im Zwischenverfahren prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen werden muss, abgeändert wird oder an die Staatsanwaltschaft abgeben wird. Die Staatsanwaltschaft prüft den Bußgeldbescheid erneut und gibt die Sache dann an das Amtsgericht weiter.

gerichtliche Hauptverhandlung

Das Amtsgericht führt die Hauptverhandlung durch. In der Beweisaufnahme werden z.B. Messprotokolle, Fotos, die Registerauszüge aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg und dem Strafregister zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Es werden aber auch Zeugen gehört und es kann anderen Beweisthemen nachgegangen werden, wie z.B. Sachverständigengutachten zur Frage, dass der Betroffene nicht die auf dem Tatfoto abgebildete Person ist. Da kein Verschlechterungsverbot gegenüber dem ursprünglichen Bußgeldbescheid besteht, sollte geprüft werden, ob nach der Beweisaufnahme der Einspruch aufrechterhalten werden sollte.

Entscheidung des Gerichts

Am besten für den Betroffenen ist der Freispruch. Das Gericht kann das Verfahren aber auch „nur“ einstellen. Häufig hat der Betroffene dann aber seine notwendigen Auslagen (z.B. eigene Reisekosten, Anwaltskosten) zu tragen. Der Bußgeldbescheid kann aber auch abgeändert werden, z.B. Wegfall des Fahrverbotes unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße. Wenn alle Argumente bei einem fairen Richter nicht geholfen haben, bleibt es im Urteilswege bei der Strafhöhe wie im Bußgeldbescheid.

Rechtsbeschwerde

Werden eine Geldbuße von mindestens 250,00 € oder ein Fahrverbot verhängt, dann kann gegen das Urteil das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Liegt keine der beiden Voraussetzungen vor, dann muss die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt werden. Die Rechtsbeschwerde wird vor dem Oberlandesgericht geprüft. Es findet nur eine Prüfung an Hand der Aktenlage statt, keine Beweisaufnahme mehr.