Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es gemäß § 170 StPO das Verfahren einzustellen oder anzuklagen.

Der einer Straftat Bezichtigte wird zunächst als Beschuldigter bezeichnet. Wird eine Anklage erhoben, dann ist er Angeschuldigter und nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist er Angeklagter.
Im Ermittlungsverfahren können folgende Handlungen vorgenommen werden:

  • Beschuldigtenvernehmung, Eine Pflicht zum Erscheinen des Beschuldigten zur Vernehmung bei der Polizei besteht nicht. Sie besteht nur bei Ladungen durch die Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter.
  • Zeugenvernehmung
  • Einholung von Behördenauskünften z.B. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerberegister, dem Jugendregister und dem Verkehrszentralregister.
  • Anordnung einer Obduktion
  • Sicherstellung und Beschlagnahme
  • Überwachung des Fernmeldeverkehrs
  • Erkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten
  • Durchsuchungen beim Beschuldigten oder anderen Personen
  • vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Entnahme von Blutproben, sonstigen Proben

Anwesenheitsrecht des Verteidigers

Der Verteidiger hat nicht das Recht an einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung teilzunehmen. Es kann ihm jedoch gestattet werden, was in der Praxis fast immer geschieht. An einer staatsanwaltlichen und richterlichen
Beschuldigtenvernehmung besteht ein Recht des Verteidigers auf Anwesenheit. Der Beschuldigte sollte im Zweifel von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn seinem Verteidiger die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung verwehrt wird oder der Verteidiger gar nicht erst von dem Termin informiert wird.