Schadensminderungspflicht – Haftungsquote – Betriebsgefahr

Durch das Gesetz ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Häufig kommt bei objektiver Betrachtung des Unfalls eine Mithaftung des Geschädigten in Betracht oder es gelingt nicht, den Entlastungsbeweis zu führen. Nicht wer Recht hat gewinnt, sondern der, der sein Recht beweisen kann.

Minderjährige unter zehn Jahren sind für einen von ihnen verursachten Schaden nicht verantwortlich (§ 828 BGB). Durch die Betriebsgefahr werden schwächere Verkehrsteilnehmer privilegiert, d.h. bei einem Unfall PKW-Radfahrer erhält unter Umständen der PKW-Fahrer nicht den gesamten Schaden ersetzt, weil er sich die Betriebsgefahr anrechnen lassen muss.

Der Geschädigte sollte immer davon ausgehen, dass er einen Teil oder den gesamten Schaden selbst tragen muss. Die Praxis zeigt: Die Quote ist die Regel, der 100% Fall die Ausnahme.

Wahrheitsgemäße Angaben

Die Versicherungen ziehen in aller Regel die amtliche Ermittlungsakte bei und die Staatsanwaltschaft / das Gericht kann die Unfallakten der Versicherungen beiziehen. Auch kooperieren die Versicherungen untereinander.

Meldung an die eigene Haftpflichtversicherung

Auch der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen nach dem Schadensereignis schriftlich bei der eigenen Haftpflichtversicherung den Unfall anzuzeigen (§ 3 Nr. 7 PflVG). Die Versäumung dieser Frist hat zur Folge, dass sich die Haftung auf die Mindestversicherungssumme beschränkt. Hier empfiehlt es sich, eine Kopie des Anspruchschreibens an die regulierende Haftpflichtversicherung an die eigene Haftpflichtversicherung zu senden.

Eigentum

Den Fahrzeugschaden kann z.B. nur der Eigentümer ersetzt verlangen. Bei einer Finanzierung des Fahrzeugs ist dieses häufig an die finanzierende Bank sicherungsübereignet. Zahlungen sind daher an die Bank zu leisten oder die Reparatur hat auf Basis einer Reparaturkostenübernahmeerklärung zu erfolgen, ebenso bei Leasingfahrzeugen.

Schadensrecht für Unfälle nach dem 31.07.02

Der Ersatz der Umsatzsteuer erfolgt nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Sachverständigengutachten

Bei Bagatellschäden bis ca. 750,00 € (Tendenz steigend) kann der Ersatz der Sachverständigenkosten mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht versagt werden. Hier wird auf die Einholung eines Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt verwiesen. Die Kosten für den Kostenvoranschlag werden dann aber häufig von der regulierenden Haftpflichtversicherung nicht ersetzt, da bei der Reparatur die Kosten für den Kostenvoranschlag auf die Reparaturrechnung angerechnet werden.

Neuwertentschädigung (unechter Totalschaden)

War das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt neuwertig (binnen eines Monats zwischen Zeitpunkt der Zulassung und Unfall sowie geringe Laufleistung bis 1000km) so kommt eine Neuwertentschädigung in Betracht.

130% Opfergrenze

Sie dürfen Ihr Fahrzeug ausnahmsweise auch reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen und deshalb eine Reparatur unwirtschaftlich wäre. Allerdings dürfen die vom Gutachter prognostizierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nur um maximal 30% übersteigen, die Reparatur muss vollständig und fachgerecht ausgeführt werden und Sie müssen Ihr Fahrzeug behalten. Andernfalls erhalten Sie die Reparaturkosten nicht erstattet, sondern nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Restwertangebot bei Totalschaden

Der Geschädigte kann sein Fahrzeug grundsätzlich zu dem Restwert veräußern, der im Sachverständigengutachten angegeben wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die ihm durch die regulierende Haftpflichtversicherung ein höheres Angebot vor dem Verkauf des Fahrzeugs zugeht.

fiktive Abrechnung der Reparaturkosten

Der Geschädigte kann entsprechend Sachverständigengutachten / Kostenvoranschlag die Reparaturkosten fiktiv abrechnen. Eine Offenlegungspflicht der tatsächlichen Reparaturkosten besteht außergerichtlich nicht. Wird die Sache aber gerichtlich betrieben, kann durch das Gericht gem. § 142 ZPO die Offenlegung der tatsächlichen Reparaturkosten angeordnet werden. Bei einer fiktiven Abrechnung wird jedoch nur der Nettoreparaturbetrag (der Betrag ohne Mehrwertsteuer) ersetzt.

Abtretung insbesondere Abschlepp-, Sachverständigen-, Reparatur- und Mietwagenkosten

Häufig erfolgen für die erleichterte Regulierung von Unfallschäden Abtretungen. Die Auftragnehmer lassen sich die Forderungen abtreten und rechnen direkt mit der regulierenden Haftpflichtversicherung ab. Diese Abtretungen sind jedoch nur erfüllungshalber, d.h. die Forderungen erlöschen erst, wenn diese erfüllt sind. Verzögert sich die Regulierung und wenden sich die Auftragnehmer an den Geschädigten. Daher ist zu beachten: Wer einen Auftrag auslöst, muss auch für die dadurch entstehenden Kosten einstehen.

Mietwagenkosten / Nutzungsausfall

Vermeiden Sie die möglichst für die Dauer der Reparatur oder Dauer der Wiederbeschaffung die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit wird in Form eines Nutzungsausfall ersetzt. Bei geringen Fahrbedarf muss sich der Geschädigte auf ein Taxi verweisen lassen.

Der Geschädigte hat Anspruch auf die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges. Ein Abzug erfolgt ab einem Fahrzeugalten von 5 Jahren. Wenn der Geschädigte ein Fahrzeug eine Klasse tiefer als das beschädigte Fahrzeug anmietet, erfolgt der Abzug nicht.

Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges (auch in der reparierenden Kfz-Werkstatt) ist der Geschädigte verpflichtet, Vergleichsangebote von verschiedenen Mietwagenfirmen einzuholen. Von den Mietwagenfirmen werden in der Regel sogenannte Unfall- oder Unfallersatztarife angeboten die wesentlich höher sind, als die sogenannten Werkstattersatz- Regel- oder Normaltarife.

Verlust von Freizeit und Urlaub

Der Verlust von Freizeit und Urlaub bei der Schadensabwicklung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.

zögerliche Regulierung

Den regulierenden Haftpflichtversicherungen wird eine gewisse Überlegungsfrist zur Regulierung zugebilligt. Wird vor deren Ablauf Klage erhoben und erkennt die regulierende Haftpflichtversicherung den Schadenersatz sofort nach Klageerhebung an, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last (§ 93 ZPO). Die Dauer der Überlegungsfrist ist nicht definiert. In der Rechtssprechung wird ein Anlass zur Klageerhebung verneint, wenn die Haftpflichtversicherung die Regulierung von der Einsicht in die Ermittlungsakte abhängig gemacht hat.

Wurde die Durchführung der Reparatur bereits veranlasst und gibt die Werkstatt unter Berufung auf ihr Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) das Fahrzeug nicht heraus, ergibt sich ein Problem hinsichtlich des Nutzungsausfalls und der Dauer der Mietwagennutzung. Sind die angefallenen Reparaturkosten so hoch, dass er sie nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, dann ist ihm die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung oder die Kreditaufnahme zuzumuten.

Verjährung

Ansprüche aus Verkehrsunfällen (Sach- und Personenschäden) verjähren in der Regel nach 3 Jahren (§ 195 BGB).