Wird von der Staatsanwaltschaft nach
Abschluss der Ermittlungen festgestellt, dass ein
hinreichender Anfangsverdacht besteht
erhebt sie Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls.
Das Zwischenverfahren
beginnt mit dem Eingang der
Anklageschrift oder des Strafbefehlsantrages beim Gericht und
endet mit dem Eröffnungsbeschluss oder
dem Erlass des Strafbefehls. Das Gericht kann aber
auch die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren einstellen.
Das Gericht übersendet im Falle der
Anklageerhebung den nunmehr als Angeschuldigten bezeichneten die Anklageschrift
und bestimmt eine Frist, innerhalb derer er sich zum Tatvorwurf erklären kann.
zuletzt
aktualisiert am:
16.09.2009