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Zwischenverfahren

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Wird von der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen festgestellt, dass ein hinreichender Anfangsverdacht besteht erhebt sie Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls.

Das Zwischenverfahren beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift oder des Strafbefehlsantrages beim Gericht und endet mit dem Eröffnungsbeschluss oder dem Erlass des Strafbefehls. Das Gericht kann aber auch die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren einstellen.

Das Gericht übersendet im Falle der Anklageerhebung den nunmehr als Angeschuldigten bezeichneten die Anklageschrift und bestimmt eine Frist, innerhalb derer er sich zum Tatvorwurf erklären kann.

 zuletzt aktualisiert am: 16.09.2009