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Ein Zeuge hat vor Gericht drei Pflichten: Erscheinen -
Aussagen - Schwören.
Keine Regel ohne Ausnahmen. Diese Ausnahmen
sind die Rechte.
Beim Aussagen gibt es zwei Ausnahmen: das
Aussageverweigerungsrecht und das Auskunftsverweigerungsrecht.
Ein Aussageverweigerungsrecht hat der Zeuge,
wenn sich ein Verfahren gegen Angehörige, Ehegatten und verschwägerte
Personen richtet.
Ein Auskunftsverweigerungsrecht steht dem
Zeugen zu, wenn
er durch seine Aussage Gefahr läuft, sich selbst zu
belasten.
Gegenüber der Polizei hat ein Zeuge keinerlei
Pflichten. Er muss weder erscheinen, noch ein Auto vorstellen, auch nicht
aussagen oder gar schwören. Es empfiehlt sich aber in den meisten Fällen, der
Bitte der Polizei zu folgen, da diese sonst über die Staatsanwaltschaft und das
Gericht Zwangsmittel veranlassen kann.
Auch als Zeuge sollte man sich in
bestimmten Situationen anwaltlicher Hilfe bedienen. Der Anwalt wird dann als
Zeugenbeistand tätig. Ansonsten kann auch aus einem Zeugen leicht ein
Beschuldigter werden.
zuletzt
aktualisiert am:
16.09.2009