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In
geeigneten Fällen kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen beim
Gericht einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen.
Es können Geldstrafen verhangen
werden, aber auch Nebenfolgen wie Fahrverbot und die
Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ist der Angeschuldigte anwaltlich
vertreten, so kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr auf Bewährung verhangen werden.
Eine öffentliche Verhandlung
zum Erlass des Strafbefehls findet nicht statt.
Ein Strafbefehl kann auch von der Staatsanwaltschaft
beantragt werden, wenn der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erscheint.
Der Strafbefehl wird dem
Angeklagten zugestellt. Dieser kann dann binnen einer Frist von 14 Tagen ab
Zustellung entscheiden, ob er den Strafbefehl annimmt oder Einspruch dagegen einlegt.
Der Einspruch kann auch z.B.
beschränkt auf das Strafmaß eingelegt werden, wenn z.B. die Beweislage eindeutig
ist jedoch das Strafmaß zu hoch erscheint.
Wird Einspruch gegen den
Strafbefehl eingelegt, dann findet eine
Hauptverhandlung statt. Es besteht kein Verschlechterungsverbot.
zuletzt
aktualisiert am:
16.09.2009