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Rechtsmittel gegen Strafbefehl
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen
nach Zustellung Einspruch
eingelegt werden. Die Sache kommt dann zur Hauptverhandlung an
das Amtsgericht. Es gilt nicht das Verschlechterungsverbot.
Amtsgericht
Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichtes
am Amtsgericht kann Berufung
binnen einer Woche ab Urteilsverkündung eingelegt werden.
Die Berufung kann z.B. auf das
Strafmaß beschränkt werden.
Wurde eine geringe Strafe verhangen prüft
das Landgericht, ob es die Berufung annimmt.
In der Berufungsverhandlung vor dem
Landgericht findet eine neue Beweisaufnahme (Tatsacheninstanz) statt.
Neben der
Berufung kann gegen Urteile Revision eingelegt werden.
Landgericht und
Oberlandesgericht
Gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie Entscheidungen
des OLG im ersten Rechtszug kann nur das Rechtsmittel der
Revision
binnen einer Woche ab Urteilsverkündung eingelegt werden.
Die Revision muss binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet werden. Für die Revisionsbegründung besteht Anwaltszwang.
Es findet keine Beweisaufnahme mehr statt. Aus der Revisionsbegründung muss
sich an Hand der Rügen ergeben, warum das Urteil falsch ist.
Unterschiede der Rechtsmittel
Im Falle der Berufung
wird der gesamte Prozess
nochmals inklusive Beweisaufnahme durchgeführt.
Mit der Revision kann nur geprüft werden, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, also ob
wesentliche Verfahrensvorschriften eingehalten sind und die Entscheidung dem
materiellen Recht entspricht. Eine
Beweisaufnahme findet nicht mehr statt.
Verschlechterungsverbot
Mit Ausnahme des Einspruchs gegen einen
Strafbefehl gilt das Verschlechterungsverbot. Legt ein Angeklagter Rechtsmittel
ein, darf sich das Urteil infolge des Rechtsmittels nicht verschlechtern.
Allerdings hat auch die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Rechtsmittel
einzulegen. Dann kann sich das Urteil auch verschlechtern. Wenn Angeklagter und
Staatsanwalt Rechtsmittel einlegen.
Häufig sieht man in der Berichterstattung über
Strafverfahren, dass die Verteidiger gleich nach der Urteilsverkündung
Rechtsmittel ankündigen. Dies ist aus meiner Sicht ein taktischer Fehler, da so
die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel einlegen kann und sich die Sache
verschlechtern kann. Daher lege ich meist Rechtsmittel am letzten Tag der Frist
per Fax nach Dienstschluss zwischen 16.00 Uhr und 23.59 Uhr ein.
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zuletzt
aktualisiert am:
16.09.2009