Rechtsmittel gegen Strafbefehl

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Die Sache kommt dann zur Hauptverhandlung an das Amtsgericht. Es gilt nicht das Verschlechterungsverbot.

Amtsgericht

Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichtes am Amtsgericht kann Berufung binnen einer Woche ab Urteilsverkündung eingelegt werden.

Die Berufung kann z.B. auf das Strafmaß beschränkt werden.

Wurde eine geringe Strafe verhangen prüft das Landgericht, ob es die Berufung annimmt.

In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht findet eine neue Beweisaufnahme (Tatsacheninstanz) statt.

Neben der Berufung kann gegen Urteile Revision eingelegt werden.

Landgericht und Oberlandesgericht

Gegen Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie Entscheidungen des OLG im ersten Rechtszug kann nur das Rechtsmittel der Revision binnen einer Woche ab Urteilsverkündung eingelegt werden.

Die Revision muss binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet werden. Für die Revisionsbegründung besteht Anwaltszwang. Es findet keine Beweisaufnahme mehr statt. Aus der Revisionsbegründung muss sich an Hand der Rügen ergeben, warum das Urteil falsch ist.

Unterschiede der Rechtsmittel

Im Falle der Berufung wird der gesamte Prozess nochmals inklusive Beweisaufnahme durchgeführt. Mit der Revision kann nur geprüft werden, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, also ob wesentliche Verfahrensvorschriften eingehalten sind und die Entscheidung dem materiellen Recht entspricht. Eine Beweisaufnahme findet nicht mehr statt.

Verschlechterungsverbot

Mit Ausnahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl gilt das Verschlechterungsverbot. Legt ein Angeklagter Rechtsmittel ein, darf sich das Urteil infolge des Rechtsmittels nicht verschlechtern. Allerdings hat auch die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Dann kann sich das Urteil auch verschlechtern. Wenn Angeklagter und Staatsanwalt Rechtsmittel einlegen.

Häufig sieht man in der Berichterstattung über Strafverfahren, dass die Verteidiger gleich nach der Urteilsverkündung Rechtsmittel ankündigen. Dies ist aus meiner Sicht ein taktischer Fehler, da so die Staatsanwaltschaft ebenfalls Rechtsmittel einlegen kann und sich die Sache verschlechtern kann. Daher lege ich meist Rechtsmittel am letzten Tag der Frist per Fax nach Dienstschluss zwischen 16.00 Uhr und 23.59 Uhr ein.