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Der Witz ist zwar alt, aber gut:
Der Richter zum Angeklagten: "Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen
Pflichtverteidiger beizuordnen, was sagen Sie dazu?" Der Angeklagte: "Ach Herr Vorsitzender, ein Entlastungszeuge wäre mir
lieber."
Häufig wird die Pflichtverteidigung mit
Prozesskostenhilfe verwechselt. Ein Pflichtverteidiger wird einem
Angeschuldigten/Angeklagten nicht gestellt, weil er sich keinen Wahlverteidiger
leisten kann, sondern in den Fällen, die § 140 Strafprozessordnung (StPO)
als Fälle "notwendiger
Verteidigung" bezeichnet.
Es handelt sich insbesondere um Fälle
schwerer Kriminalität, besonders schwierige Fälle oder Fälle in denen sich
der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann: