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Der Pflichtverteidiger

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Der Witz ist zwar alt, aber gut: Der Richter zum Angeklagten: "Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger beizuordnen, was sagen Sie dazu?" Der Angeklagte: "Ach Herr Vorsitzender, ein Entlastungszeuge wäre mir lieber."

Häufig wird die Pflichtverteidigung mit Prozesskostenhilfe verwechselt. Ein Pflichtverteidiger wird einem Angeschuldigten/Angeklagten nicht gestellt, weil er sich keinen Wahlverteidiger leisten kann, sondern in den Fällen, die § 140 Strafprozessordnung (StPO) als Fälle  "notwendiger Verteidigung" bezeichnet.

Es handelt sich insbesondere um Fälle schwerer Kriminalität, besonders schwierige Fälle oder Fälle in denen sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann:

bulletHauptverhandlung im ersten Rechtszug am OLG
bulletBei einem Verbrechen
bulletBei möglicher Ahndung mit einem Berufsverbot
bulletBei mindestens dreimonatiger Haft, sofern der Beschuldigte nicht zwei Wochen vor der Hauptverhandlung freikommt
bulletBei Durchführung eines Sicherungsverfahrens
bulletBei möglicher Einweisung in die Psychiatrie gemäß § 81 StPO
bulletBei Ausschluss des bisherigen Verteidigers nach § 138a StPO
bulletBei besonderer Schwere der Tat sonst schwieriger Sach- oder Rechtslage oder wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.

Der Angeschuldigte / Angeklagte kann  einen Anwalt seines Vertrauens benennen. Dieser ist auch zu bestellen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen. Meist wird daher der bisherige Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet.

 zuletzt aktualisiert am: 16.09.2009