Ein Zeuge hat vor Gericht drei Pflichten: Erscheinen – Aussagen – Schwören.

Keine Regel ohne Ausnahmen. Diese Ausnahmen sind die Rechte.

Beim Aussagen gibt es zwei Ausnahmen: das Aussageverweigerungsrecht und das Auskunftsverweigerungsrecht.

Ein Aussageverweigerungsrecht hat der Zeuge, wenn sich ein Verfahren gegen Angehörige, Ehegatten und verschwägerte Personen richtet.

Ein Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Zeugen zu, wenn er durch seine Aussage Gefahr läuft, sich selbst zu belasten.

Gegenüber der Polizei hat ein Zeuge keinerlei Pflichten. Er muss weder erscheinen, noch ein Auto vorstellen, auch nicht aussagen oder gar schwören. Es empfiehlt sich aber in den meisten Fällen, der Bitte der Polizei zu folgen, da diese sonst über die Staatsanwaltschaft und das Gericht Zwangsmittel veranlassen kann.

Auch als Zeuge sollte man sich in bestimmten Situationen anwaltlicher Hilfe bedienen. Der Anwalt wird dann als Zeugenbeistand tätig. Ansonsten kann auch aus einem Zeugen leicht ein Beschuldigter werden.