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Die Hauptverhandlung
Bei der Zeugenvernehmung wird der Zeuge meist noch einmal an die Belehrung zur Wahrheitspflicht erinnert und gefragt, ob er mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist. Sollte Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der Zeuge durch seine Aussage selbst einer Straftat bezichtigen könnte, dann wird er gesondert dazu belehrt. Der Zeuge muss seine Personalien angeben, wie Name, Alter Wohnsitz und Beruf. Nach der Zeugenaussage steht allen Beteiligten das Fragerecht in der oben beschriebenen Reihenfolge zu. Der Angeklagte hat als letzter das Fragerecht. Dann wird geprüft ob der Zeuge vereidigt werden soll und ob er entlassen werden kann. Es werden die Jugendgerichtshilfe, der Sachverständige und der Bewährungshelfer gehört, sofern diese Beteiligten am Verfahren mitwirken. Sofern sich Anhaltspunkte für eine Einstellung des Verfahrens z.B. gegen Zahlung einer Geldbuße ergeben, sollte diese Einstellung spätestens an dieser Stelle angeregt werden. Vor Abschluss der Beweisaufnahme wird gefragt, ob es noch weitere Beweisanträge oder sonstige Dinge gibt, die erörtert werden müssen. Ist dies nicht der Fall wird die Beweisaufnahme geschlossen. Dann werden von der Staatsanwaltschaft, dem Nebenkläger und dem Verteidiger die Plädoyers gehalten. Der Angeklagte hat das letzte Wort.Es erfolgt die Urteilsberatung. Zur Urteilsverkündung haben sich alle im Saal anwesenden Personen zu erheben und es wird vom Vorsitzenden Richter das Urteil "Im Namen des Volkes" verkündet. Nach Verkündung des Urteils erfolgt die mündliche Begründung des Urteils im Sitzen. Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, dann wird noch der Bewährungsbeschluss verkündet. Bei Haftsachen wird der Haftbefehl erlassen, verkündet oder aufgehoben. Die Hauptverhandlung endet mit der Belehrung des Angeklagten über die Rechtsmittel. Verzichten Angeklagter, Staatsanwalt und Nebenkläger auf Rechtsmittel, wird das Urteil sofort rechtskräftig. zuletzt aktualisiert am: 16.09.2009
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