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Das Ermittlungsverfahren

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Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es gemäß § 170 StPO das Verfahren einzustellen oder anzuklagen.

Der einer Straftat Bezichtigte wird zunächst als Beschuldigter bezeichnet. Wird eine Anklage erhoben, dann ist er Angeschuldigter und nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist er Angeklagter.

Im Ermittlungsverfahren können folgende Handlungen vorgenommen werden:
bulletBeschuldigtenvernehmung
Eine Pflicht zum Erscheinen des Beschuldigten zur Vernehmung bei der Polizei besteht nicht. Sie besteht nur bei Ladungen durch die Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter. 
bulletZeugenvernehmung
bulletEinholung von Behördenauskünften
z.B. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerberegister, dem Jugendregister und dem Verkehrszentralregister.
bulletAnordnung einer Obduktion
bulletSicherstellung und Beschlagnahme 
bulletÜberwachung des Fernmeldeverkehrs 
bulletErkennungsdienstliche Maßnahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten
bulletDurchsuchungen beim Beschuldigten oder anderen Personen
bulletvorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 
bulletEntnahme von Blutproben, sonstigen Proben,

Anwesenheitsrecht des Verteidigers

Der Verteidiger hat nicht das Recht an einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung teilzunehmen, jedoch aber an einer staatsanwaltlichen und richterlicheBeschuldigtenvernehmung. Der Beschuldigte sollte im Zweifel von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn seinem Verteidiger die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung verwehrt wird oder der Verteidiger gar nicht erst von dem Termin informiert wird.

 zuletzt aktualisiert am: 16.09.2009