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Das Ermittlungsverfahren

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Ziel des Ermittlungsverfahrens ist
es gemäß § 170 StPO das Verfahren
einzustellen oder anzuklagen.
Der einer Straftat Bezichtigte wird zunächst
als Beschuldigter bezeichnet. Wird eine
Anklage erhoben, dann ist er Angeschuldigter und nach Eröffnung des
Hauptverfahrens ist er Angeklagter.
Im Ermittlungsverfahren
können folgende Handlungen vorgenommen werden:
 | Beschuldigtenvernehmung
Eine Pflicht zum Erscheinen des Beschuldigten zur
Vernehmung bei der Polizei besteht
nicht. Sie besteht nur bei
Ladungen durch die Staatsanwaltschaft oder dem
Ermittlungsrichter. |
 | Zeugenvernehmung
|
 | Einholung von Behördenauskünften
z.B. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister,
dem Gewerberegister, dem Jugendregister und dem
Verkehrszentralregister. |
 | Anordnung einer Obduktion |
 | Sicherstellung und Beschlagnahme
|
 | Überwachung des Fernmeldeverkehrs
|
 | Erkennungsdienstliche
Maßnahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten |
 | Durchsuchungen beim
Beschuldigten oder anderen Personen |
 | vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
|
 | Entnahme von Blutproben, sonstigen Proben,
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Anwesenheitsrecht des Verteidigers
Der Verteidiger hat nicht das
Recht an einer polizeilichen
Beschuldigtenvernehmung teilzunehmen, jedoch aber an einer staatsanwaltlichen
und richterlichen Beschuldigtenvernehmung.
Der Beschuldigte sollte im Zweifel von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
machen, wenn seinem Verteidiger die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung
verwehrt wird oder der Verteidiger gar nicht erst von dem Termin informiert
wird.
zuletzt
aktualisiert am:
16.09.2009

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