Der Witz ist zwar alt, aber gut: Der Richter zum Angeklagten: „Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger beizuordnen, was sagen Sie dazu?“ Der Angeklagte: „Ach Herr Vorsitzender, ein Entlastungszeuge wäre mir lieber.“

Häufig wird die Pflichtverteidigung mit Prozesskostenhilfe verwechselt. Ein Pflichtverteidiger wird einem Angeschuldigten/Angeklagten nicht gestellt, weil er sich keinen Wahlverteidiger leisten kann, sondern in den Fällen, die § 140 Strafprozessordnung (StPO) als Fälle „notwendiger Verteidigung“ bezeichnet.

Es handelt sich insbesondere um Fälle schwerer Kriminalität, besonders schwierige Fälle oder Fälle in denen sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann:

  • Hauptverhandlung im ersten Rechtszug am OLG
  • Bei einem Verbrechen
  • Bei möglicher Ahndung mit einem Berufsverbot
  • Bei mindestens dreimonatiger Haft, sofern der Beschuldigte nicht zwei Wochen vor der Hauptverhandlung freikommt
  • Bei Durchführung eines Sicherungsverfahrens
  • Bei möglicher Einweisung in die Psychiatrie gemäß § 81 StPO
  • Bei Ausschluss des bisherigen Verteidigers nach § 138a StPO
  • Bei besonderer Schwere der Tat sonst schwieriger Sach- oder Rechtslage oder wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.

Der Angeschuldigte / Angeklagte kann einen Anwalt seines Vertrauens benennen. Dieser ist auch zu bestellen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen. Wurde bereits ein Wahlverteidiger beauftragt, kann der vom Gericht später als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.