Das beschleunigte Verfahren ist nur dann zulässig, wenn ein einfacher Sachverhalt oder eine klare Beweislage gegeben sind und somit eine sofortige Verhandlung zulassen.

Häufig werden Trunkenheitsfahrten und Ladendiebstähle im beschleunigten Verfahren verhandelt. Aber auch Straftaten von Ausländern, die sich auf der Durchreise befinden werden gelegentlich im beschleunigten Verfahren verhandelt, da kaum zu erwarten ist, dass diese Personen später zur Hauptverhandlung nach Deutschland kommen und eine Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung unverhältnismäßig ist.

Einer schriftlichen Anklage oder eines Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Anklage wird zu Beginn der Hauptverhandlung vorgetragen.

Die Beweisaufnahme ist im beschleunigten Verfahren vereinfacht. Aus Sicht der Verteidigung sind solche Verfahren nicht erstrebenswert, da die Verteidigung auf Grund der Eile kaum vorbereitet werden kann.

Das Gericht kann im beschleunigten Verfahren Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängen. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot sind möglich.