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Das
beschleunigte Verfahren ist nur dann zulässig, wenn ein
einfacher Sachverhalt oder eine klare Beweislage gegeben sind
und somit eine sofortige Verhandlung zulassen.
Häufig werden Trunkenheitsfahrten
und Ladendiebstähle im
beschleunigten Verfahren verhandelt. Aber
auch Straftaten von Ausländern, die sich auf der Durchreise befinden werden
gelegentlich im
beschleunigten Verfahren
verhandelt, da kaum zu erwarten ist, dass diese Personen später zur
Hauptverhandlung nach Deutschland kommen und eine Untersuchungshaft bis zur
Hauptverhandlung unverhältnismäßig ist.
Einer schriftlichen
Anklage oder eines Eröffnungsbeschlusses
bedarf es nicht. Die Anklage wird zu Beginn der
Hauptverhandlung vorgetragen.
Die Beweisaufnahme ist im
beschleunigten Verfahren vereinfacht. Aus
Sicht der Verteidigung sind solche Verfahren nicht erstrebenswert, da die
Verteidigung auf Grund der Eile kaum vorbereitet werden kann.
Das Gericht kann im beschleunigten Verfahren Geldstrafen und Freiheitsstrafen
bis zu einem Jahr verhängen. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis
oder ein Fahrverbot sind möglich.
zuletzt
aktualisiert am:
16.09.2009