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Für geringfügige Verfehlungen im Straßenverkehr
sieht das Ordnungswidrigkeitengesetz Verwarnungsgeld von 5 bis 35 Euro
vor. Die Höhe ist im
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog festgelegt und
richtet sich nach der Schwere des Verstoßes.
Die Verwarnung erfolgt schriftlich per Post
oder durch ein Verwarnungszettels im Volksmund "Knöllchen"
genannt. Die Verwarnung stellt
ein Angebot an den Betroffenen dar, das Verfahren einfach und ohne zusätzliche
Kosten zu beenden, wenn er den Betrag vollständig und
innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche bei der Behörde einzahlt.
Wird die Verwarnung nicht oder zu spät bezahlt,
wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
zuletzt
aktualisiert am:
16.09.2009