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Der Anwalt im Bußgeldverfahren
Bußgeldbescheide sind eine Art Massenware. Wo viele Verfahren durchgeführt werden, werden auch
viele Fehler gemacht. Der Gang zum Anwalt lohnt sich daher schon rein
statistisch.
Der Anwalt wird im Bußgeldverfahren
insbesondere
für Sie versuchen, einen Freispruch, eine Einstellung, eine mildere Strafe oder eine
Aufhebung eines Fahrverbot zu erreichen.
Verwarnungen
Geringfügige
Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. Parkverstöße oder
Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h werden als Verwarnungen verfolgt.
Bußgeldbescheid
Die schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten
sind im
Bußgeldkatalog
aufgeführt.
Nimmt man eine Verwarnung nicht hin oder
liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen
von mehr als 20 km/h, dann wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Zusätzlich zum
Bußgeld werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Einspruch gegen
Bußgeldbescheid
Gegen einen Bußgeldbescheid kann
man innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist
beginnt mit dem
Einwurf des Bußgeldbescheides in
den Briefkasten.
Auch ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sollte
überlegt werden. Das Gericht kann auch aus einer Bußgeldsache eine Strafsache
machen. Dann kann man den Einspruch nicht mehr zurücknehmen.
Zwischenverfahren
Im Zwischenverfahren
prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen werden
muss, abgeändert wird oder an die Staatsanwaltschaft abgeben wird.
Die Staatsanwaltschaft prüft den
Bußgeldbescheid erneut und
gibt die Sache dann an das Amtsgericht weiter.
gerichtliche Hauptverhandlung
Das Amtsgericht führt die
Hauptverhandlung durch. In der Beweisaufnahme werden z.B.
Messprotokolle, Fotos, die Registerauszüge aus dem Verkehrszentralregister in
Flensburg und dem Strafregister zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Es
werden aber auch Zeugen gehört und es kann anderen Beweisthemen nachgegangen
werden,
wie z.B. Sachverständigengutachten zur Frage, dass der Betroffene nicht die auf
dem Tatfoto abgebildete Person ist.
Da
kein Verschlechterungsverbot gegenüber dem ursprünglichen Bußgeldbescheid
besteht, sollte geprüft werden, ob nach der Beweisaufnahme der Einspruch
aufrechterhalten werden sollte.
Entscheidung des Gerichts
Am besten für den Betroffenen ist der
Freispruch.
Das Gericht kann das Verfahren aber auch
"nur" einstellen. Häufig hat der Betroffene dann aber seine notwendigen Auslagen
(z.B. eigene Reisekosten, Anwaltskosten) zu tragen.
Der Bußgeldbescheid kann aber auch
abgeändert werden, z.B. Wegfall des Fahrverbotes unter gleichzeitiger Erhöhung
der Geldbuße.
Wenn alle Argumente bei einem fairen
Richter nicht geholfen haben, bleibt es im Urteilswege bei der Strafhöhe wie im
Bußgeldbescheid.
Rechtsbeschwerde
Werden eine Geldbuße von mindestens 250,00 €
oder ein Fahrverbot verhangen, dann kann gegen das Urteil das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde
eingelegt werden.
Liegt keine der beiden Voraussetzungen
vor, dann muss die Zulassung der
Rechtsbeschwerde beantragt werden.
Die Rechtsbeschwerde wird vor dem
Oberlandesgericht geprüft. Es findet nur eine Prüfung an Hand der Aktenlage
statt, keine Beweisaufnahme mehr.
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zuletzt
aktualisiert am:
16.09.2009